Zytostatika-Herstellung: Rechtliche Rahmenbedingungen

Herstellung von Zytostatika:

Die räumlichen und technischen Anforderungen sind insbesondere in den Zytostatika-Richtlinien der Länder zusammengefasst. Bei der Herstellung von Zytostatika in Apotheken sind außerdem die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Anforderungen des EG-GMP-Leitfadens einschließlich Annex 1 “Herstellung steriler Produkte” zu beachten.

Räumliche und technische Anforderungen:

Für die Herstellung von Zytostatika ist ein abgetrennter Herstellungsraum, sowie ein Umkleideraum für das Personal erforderlich (Zytostatika-Richtlinie)

Die Fläche des Arbeitsraumes, in dem die Sicherheitswerkbank aufgestellt wird, muss mindestens 10 m2, die Raumhöhe mindestens 2,50 m betragen (Zytostatika-Richtlinie).

Die freie Bewegungsfläche sollte nicht kleiner als 1,5 m2 und an keiner Stelle weniger als 1 m breit sein. In einem Bereich 1,2 m vor und 0,3 m seitlich der Werkbank dürfen sich keine Möbel, Geräte oder Wände befinden (Zytostatika-Richtlinie)

Umkleideräume sollten als Schleuse ausgelegt sein, so dass die einzelnen Umkleidevorgänge räumlich voneinander getrennt erfolgen können (EG-GMP-Leitfaden Annex 1)

Raumlufttechnische Anlagen zur Gewährleistung der geforderten Reinraumklassen, sowie Reinraumausstattung sind nur für die Herstellungsräume und die angrenzenden Material- und Personalschleusen erforderlich (Zytostatika-Richtlinie).

Für die Reinraumausstattung sind leicht zu reinigende und zu desinfizierende Wand-, Decken- und Bodenmaterialien einzusetzen (Zytostatika-Richtlinie und EG-GMP-Leitfaden Annex 1)

Es sollten möglichst keine vorstehenden Leisten, Regale, Schränke und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sein. Die Ausstattung soll sich auf das unbedingt notwendige Mobiliar beschränken (Zytostatika-Richtlinie und EG-GMP-Leitfaden Annex 1)

Eingezogene Decken sollten versiegelt sein um Verunreinigungen aus dem darüberliegenden Raum zu verhindern (EG-GMP-Leitfaden Annex 1)

Die Belüftung des Herstellungsraumes muss der ArbStättV und den GMP-Regeln entsprechen und ist abhängig vom Volumenstrom der Werkbank, der Raumgröße, sowie der Anzahl der darin tätigen Personen auszulegen. Die Luftzufuhr muss über raumlufttechnische Anlagen (RTL) erfolgen, die mit den Strömungsverhältnissen der Werkbank abzustimmen sind. Details zur Belüftung des Herstellungsraumes finden sich in der Zytostatikarichtlinie.

Bezüglich der Zytostatika-Werkbänke sind die Anforderungen nach DIN 12980 und DIN EN 12469 Teil 10 sowie die GMP-Regeln zu beachten. Danach sind aseptische Herstellungsschritte in einer Werkbank der Reinraumklasse A durchzuführen (EG-GMP-Leitfaden Annex 1). Die GMP-Regeln fordern für aseptische Herstellungsschritte darüber hinaus einen Raum der Reinraumklasse B, so dass diese Forderung auch für die Zytostatikaherstellung in der Apotheke gilt (EG-GMP-Leitfaden Annex 1)

Bei der Wahl der Druckverhältnisse im Herstellungsraum ergibt sich zwangsläufig ein Konflikt zwischen Personen- und Produktschutz. Da die Werkbänke jedoch im Unterdruck betrieben werden, ist eine Kontamination des umgebenden Herstellungsraumes äußerst unwahrscheinlich. Bezüglich der Druckverhältnisse im Herstellungsraum muss daher den GMP-Regeln gefolgt werden, die zu Herstellung von sterilen Arzneimitteln einen Überdruck im Herstellungsraum fordern (EG-GMP-Leitfaden Annex 1)

Die Reinraumbedingungen müssen kontinuierlich durch geeignete Methoden (permanentes Monitoring) überwacht werden (EG-GMP-Leitfaden Annex 1). Die Sicherheitswerkbank ist mindestens einmal pro Jahr durch Sachkundige auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen (DIN 12980). Die Messgeräte für das Reinraummonitoring (Raumdruck, Raumtemperatur, Raumfeuchte, Strömung Werkbank, Partikel) sind einer im regelmäßigen Turnus stattfindenden Kalibrierung zu unterziehen.

Validierung der Herstellungsbedingungen

Nach den GMP-Regeln sind aseptische Herstellungsschritte in einer Werkbank der Reinraumklasse A in einem Raum der Reinraumklasse B durchzuführen (EG-GMP-Leitfaden Annex 1). Diese Vorgaben gelten unter anderem auch für Apotheken und Krankenhausapotheken. Die Monographie 5.1.1 “Methoden zur Herstellung steriler Zubereitungen” des Europäischen Arzneibuchs setzt voraus, “dass die GMP-Richtlinien beachtet werden”.


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