ApBetrO und Monitoring

Schreibt die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ein GMP konformes Monitoring zur Überwachung der Umgebungsbedingungen (Raumdrücke, ggf. Temperatur, Feuchte und Partikelkonzentrationen) bei der Arzneimittel-Defektur und der Herstellung von Parenteralia vor?

ApBetrO – wann greift diese nicht?
Die Verordnung gilt nicht bei Vorliegen einer Herstell- oder Einfuhrerlaubnis (§13, §72 AMG) und bei Vorliegen einer Großhandelserlaubnis für AM (§52a, AMG). Hier gelten AMWHV und Betriebsverordnung für Großhandelsbetriebe.( → „Hunderter Regel“)

§2a – Qualitätsmanagementsystem
Muss vorhanden sein (aber nicht zertifiziert werden, da es der Aufsichtsbehörde unterliegt) sofern AM-Defekturen oder Parenteralia hergestellt werden oder maschinelle Verblisterung durchgeführt wird.

(1) Die Apotheke muss über ein funktionierendes QMS verfügen. Das QMS muss insbesondere gewährleisten, dass die AM nach Stand der Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Im Rahmen des QMS müssen betriebliche Abläufe festgelegt, eingehalten und dokumentiert, sowie regelmäßig überprüft und falls erforderlich angepasst werden.

Fazit: Herstellung und Lagerung muss nach Stand der Technik und Wissenschaft erfolgen. Stand der Wissenschaft und Technik ist, dass Umgebungsparameter für die kritische Produktion festgelegt werden müssen (validiertes Verfahren). Ein Reinraum-Monitoring nach GMP ist geeignet diese Parameter zu überwachen, zu dokumentieren und bei Abweichungen zu warnen.

§35 – Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung
Anforderungen orientieren sich am Arzneibuch und an Leitlinien des Bundesverbandes deutscher Krankenhausapotheken

⇒ Diese setzen voraus, dass die GMP-Richtlinien angewendet werden. Vor allem der Einsatz qualifizierten Personals und adäquater Räumlichkeiten, eine geeignete Ausstattung für die Herstellung, validierte Verfahren für alle kritischen Herstellungsschritte und die Aufzeichnung der Umgebungskontamination, sowie Inprozessverfahren sind zu beachten.

(3) Herstellung von Parenteralia nur in einem separatem Raum, der nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden darf. Zugang und Materialeinbringung ausschließlich über Schleusen, die für die Aufrechterhaltung der im Herstellungsraum erforderlichen Reinraumklasse geeignet sind.

(4) Nicht endsterilisierbare bzw. nicht im geschlossenen System hergestellte Produkte sind in RR-Kl. A herzustellen (gemäß GMP-Leitfaden), Umgebung RR-Kl. B (C möglich, aber nur mit Validierung als Nachweis der Unbedenklichkeit). Bei Einsatz eines Isolators genügt für die Umgebung RR-KL. D. Bei endsterilisierbaren Produkten Herstellung in RR-KL. D, Abfüllung in RR-KL. C.

(5) Die Reinraumbedingungen sind durch geeignete Kontrollen der Luft, kritischer Oberflächen und des Personals anhand von Partikel- und Keimzahlbestimmung während der Herstellung zu überprüfen. Vom verantwortlichen Apotheker sind dafür entsprechende Warn- und Aktionsgrenzen festzulegen.

Fazit: Die Anforderung an die Aufzeichnung der Umgebungsbedingungen weißt eindeutig auf ein technischen System hin, das kontinuierlich, zumindest während der Dauer der Produktion diese Parameter (Raumdrücke, ggf. Temperatur und Feuchte und Partikelkonzentrationen, sowie Gerätetemperaturen) aufzeichnet. Dadurch gelingt auch der Nachweis über die Aufrechterhaltung der Reinraumklassen (Raumdrücke, Partikelzahl im Steril Bereich / Umfeld). Das System kontrolliert anhand im Vorfeld festgelegter Parameter (Warn- und Aktionsgrenzen) ob diese eingehalten werden. Abweichungen werden sofort gemeldet und dokumentiert.

Unterscheidung zwischen „kritischen“ und „unkritischen“ Produkten

  • Bei unkritischen Produkten gelten im Allgemeinen die gleichen Vorgaben wie bisher
  • Bei kritischen Produkten und Verfahren gelten nun die GxP-Grundsätze, z.B. ist ein QMS Pflicht
  • Alles was die „Hunderter Regel“ überschreitet, erfordert nun eine Zulassung nach §13 AMG
    (Die sogenannte Großherstellung gibt es im Apothekenbetrieb nicht mehr)

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